Christian Richter I. / Herzog Wilhelm IV. mit seiner Familie in einem Zimmer / 1632 / Öl auf Holz
Paul Baum / Weg nach Niedergrunstedt / 1886 / Öl auf Leinwand
Rembrandt Harmensz van Rijn / Ein Schreiber bei Kerzenlicht / Feder und Pinsel in Braun, ein wenig Rötel, Korrekturen mit Weiß / Bütten

SATZUNG

DER WEIMARER KUNSTGESELLSCHAFT – VON CRANACH BIS ROHLFS E.V.

Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.04.2014
Aus Gründen der Leserfreundlichkeit sind in dieser Satzung nur die männlichen Formen genannt,
die weiblichen Formen sind stets mit eingeschlossen.

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Freundeskreis führt den Namen „Weimarer Kunstgesellschaft – von Cranach bis Rohlfs e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Weimar.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck

Die „Weimarer Kunstgesellschaft – von Cranach bis Rohlfs“ unterstützt auf vielfältige Weise die Arbeit der Kunstsammlungen und Graphischen Sammlungen der Klassik Stiftung Weimar und fördert deren reiche Sammlungsbestände, die schwerpunktmäßig vom 16. Jahrhundert bis ins frühe 20. Jahrhundert reichen. Dabei liegt das besondere Interesse auf der Beschäftigung mit dem Leben und Werken der mit Weimar verbundenen Künstler und Kunsthandwerker. Ein ausdrückliches Anliegen ist die öffentliche Vermittlung der überregionalen Bedeutung der Kunstsammlungen. Der Schutz und Erhalt von historischen Gebäuden sowie von Zeugnissen der Weimarer Kulturgeschichte stellt einen weiteren Schwerpunkt der Vereinstätigkeit dar.

Der Verein versteht sich als Freundeskreis gleichgesinnter und engagierter Kunstfreunde. Mit anderen Freundeskreisen der Klassik Stiftung Weimar wird ein reger Austausch und Kooperation gepflegt.

Der Vereinszweck soll u. a. durch folgende Aktivitäten und Maßnahmen verwirklicht werden.

  1. Die Durchführung von Vorträgen, Museumsführungen und -gesprächen, Diskussionen, Exkursionen und die Unterstützung von Publikationen. Die Veranstaltungen sollen insbesondere auch junge Familien und berufstätige Mitglieder ansprechen. Zudem ist es Ziel, wissenschaftliche und museale Projekte zu unterstützen, dies schließt die Beschaffung der nötigen Mittel ein.
  2. Die Pflege von Kunst und Kultur schließt die praktische Pflege und Erhaltung der geschaffenen Kulturwerte als auch die Beschäftigung mit den Künstlerpersönlichkeiten, die Pflege und den Erhalt ihrer Wirkungsstätten und die Bewahrung ihres Andenkens, bspw. durch Gedenktafeln, Grabmäler und Begehung von Geburts- und Todestagen, ein.
  3. Im Rahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege soll auch der Schutz und Erhalt von historischen und als Denkmal anerkannten Gebäuden und Bauwerken Vereinszweck sein. Hierzu zählen u.a. die Einwerbung von Spendenmitteln, sowie bspw. die Recherche in Archiven zur Errichtung, Ausstattung und historischen Entwicklung der Bauwerke.
  4. Die Weimarer Kunstgesellschaft - von Cranach bis Rohlfs  ist unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen sowie den festgelegten Jahresmitgliedsbeitrag bezahlen.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Antrags kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Freundeskreis zum Ende eines Geschäftsjahres. Der Austritt ist schriftlich bis einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären und bedarf  keiner Begründung. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder bei Auflösung des Freundeskreises eingezahlte Beiträge nicht zurück.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen Ziele und Interessen des Freundeskreises schwerwiegend verstoßen oder trotz zweifacher schriftlicher Mahnung seinen Beitrag für ein Jahr nicht gezahlt hat. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  6. Auf Grund besonderer Verdienste können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder des Freundeskreises ernannt werden. Die Mitgliederversammlung muss das mit einfacher Mehrheit beschließen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder des Freundeskreises verpflichten sich durch ihren Beitritt, dessen Ziele zu fördern.
  2. Die Mitglieder sind zu fristgemäßen Beitragszahlungen verpflichtet.
  3. Die Mitglieder haben i.d.R. freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Freundeskreises. Bei Exkursionen tragen die Mitglieder die entstehenden Kosten selbst.
  4. Die Mitglieder haben freien Eintritt zu den Museen, Sammlungen und Ausstellungen der Klassik Stiftung Weimar. Sie erhalten Einladungen zu Ausstellungseröffnungen.
§ 5 Beiträge
  1. Die Mitglieder entrichten Mindestbeiträge, über höhere Sätze entscheidet das Mitglied selbst. Der Vorstand entscheidet bei sozialen Härtefällen auf Antrag über eine Ermäßigung des Beitrages.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Beitrages auf Vorschlag des Vorstandes fest. Die Beiträge sind jährlich bis zum 1. April zu entrichten.
  3. Studenten und Schüler, Rentner, Behinderte sowie Erwerbslose zahlen bei Vorlage eines entsprechenden Ausweises einen ermäßigten Jahresbeitrag.
§ 6 Mitgliederversammlung
  1. In jedem Geschäftsjahr findet im 2. Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand drei Wochen vorher schriftliche Einladungen ergehen lässt.
  2. Die von einem Vorstandsmitglied geleitete Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung des Schatzmeisters entgegen. Der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes muss als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben werden. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, insbesondere über
    1. die weiteren Aufgaben des Freundeskreises, soweit sie nicht dem Zweck des § 2 entgegenstehen;
    2. den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan;
    3. Satzungsänderungen, wozu eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich ist;
    4. Auflösung des Freundeskreises (siehe § 9).
  4. Über die  Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder unterschreiben.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen. Der Antrag hierzu ist dem Vorstand vier Wochen vorher schriftlich einzureichen.
§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Finanzvorstand und zwei Vorstandsmitgliedern für besondere Aufgaben.
  2. Der Generaldirektor der Museen der Klassik Stiftung Weimar kann dem Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung beratend angehören. Der Generaldirektor der Museen der Klassik Stiftung Weimar ist als beratendes Vorstandsmitglied für den Verein nicht vertretungsberechtigt. Er ist von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  3. Die rechtliche Vertretung des Freundeskreises nach außen kann nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
  5. Dem gesamten Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Erfüllung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat die Aufgabe, das Vereinsleben des Freundeskreises zu gestalten, die Einhaltung der Satzung zu gewährleisten und die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich einmal im 2. Quartal einzuberufen.
§ 8 Finanzielle Mittel
  1. Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Freundeskreis folgende Mittel zur Verfügung:
    1. Jahresbeiträge der natürlichen und juristischen Mitglieder;
    2. Stiftungen und Zuschüsse, Spenden, Verlosungen und sonstige Zuwendungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die finanziellen Mittel verwaltet der Finanzvorstand entsprechend dem von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Jahreshaushaltsplan.
  4. Die zwei gewählten Rechnungsprüfer berichten über die Ergebnisse ihrer Prüfung der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung des Freundeskreises
  1. Der Beschluss über die Auflösung des Freundeskreises kann nur gefasst werden, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Tagesordnungspunkt mit dreiwöchiger Frist erfolgt ist. Ein Beschluss über die Auflösung kann dann mit Zweidrittelmehrheit der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden. Nichtanwesende Mitglieder können ihre Entscheidung schriftlich bis zu diesem Termin der Mitgliederversammlung mitteilen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Klassik Stiftung Weimar zwecks Verwendung im Sinne dieser Satzung zur Förderung der Kunst und Kultur sowie der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
  3. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Finanzvorstand bestellt.

Von der Mitgliederversammlung beschlossen. Weimar, den 15.04.2014

vertretungsberechtigter Vorstand:
Dr. Jens Riederer / Tilman Schüler / Veronika Schuster / Gregor Seiffert / Dr. Gert-Dieter Ulferts


Mindestbeiträge:
Voll zahlende Person 45,– Euro/Jahr
Ermäßigt zahlende Person 30,– Euro/Jahr
Ehepaar 70,– Euro/Jahr
Ermäßigt zahlendes Ehepaar 50,– Euro/Jahr
Schüler 10,– Euro/Jahr
Juristische Person 140,– Euro/Jahr

Beitragskonto:
Sparkasse Mittelthüringen
IBAN: DE93 8205 1000 0125 0135 15
BIC: HELADEF1WEM

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